Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 67a Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern
Stand: 20.06.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/67a#abs-1 (1) An Fahrradanhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/67a#abs-2 (2) Fahrradanhänger müssen mindestens mit folgenden lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/67a#abs-3 (3) Anhänger, die nicht breiter als 1 000 mm sind, dürfen mit einer Leuchte für weißes Licht nach vorne ausgerüstet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/67a#abs-4 (4) Unabhängig von der Breite dürfen Anhänger mit
ausgerüstet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/67a#abs-5 (5) Lichttechnische Einrichtungen dürfen zusammengebaut, ineinander gebaut oder kombiniert sein, mit Ausnahme von Fahrtrichtungsanzeigern.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/67a#abs-6 (6) Absatz 2 gilt nicht für Fahrradanhänger, die vor dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 67a StVZO →
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Änderungsverlauf
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18.05.2017 Ausfertigung
§ 67a eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I 1282)
BGBl. I S. 1282
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